Glossar · Lexikon
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Glossar

Versicherungen, Allgemein

Wird eine versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber.

Der Veräußerer hat kein Kündigungsrecht mehr. Bitte senden Sie daher die Daten des Erwebers an die Versicherungsgesellschaft. Bei Verträgen die von uns betreut werden an: info@krist.com

Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.

Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

Dieser Ablauf ist gekürzt. Siehe auch:

§ 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache

§ 96 Kündigung nach Veräußerung