Glossar · Lexikon
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Glossar

Allgemein
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächliche Nettoinvestitionssumme der Photovoltaikanlage, zum Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage, als Versicherungssumme angezeigt wurde. Erweist sich im Versicherungsfall eine Versicherungssumme als zu niedrig, so ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungssummen an den Versicherungswert anzupassen. Die Neubildung der Versicherungssummen und die dadurch bedingte Beitragsänderung werden mit Beginn des zum Schadenzeitpunkt laufenden Versicherungsjahres wirksam.