Glossar · Lexikon
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Glossar

Allgemein
Mitversichert gelten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auch schadenbedingte Reparaturarbeiten am Dächern oder Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.

Voraussetzung ist immer , dass zuerst die versicherte Fotovoltaikanlage durch ein Schadenereignis beschädigt wurde, und aus diesem Schaden ein Folgeschaden am Dach eingetreten ist.

Hierbei muss der Eigentümer der Fotovoltaikanlage auch der Eigentümer des Daches sein.

Befindet sich die Fotovoltaikanlage auf einem gemieteten Dach, und wird das gemietete Dach infolge eines Schadens an der Fotovoltaikanlage beschädigt greift hier die Fotovoltaik-Haftpflichtversicherung.