Glossar
Was versteht man unter einer Gefährdungshaftung?
Der Begriff Gefährdungshaftung bezeichnet die Haftung für Schäden. Diese entstehen aus einer erlaubten Gefahr, wie zum Beispiel durch das Betreiben einer gefährlichen Einrichtung oder durch das Halten von einem gefährlichen Haustier.
Bei dieser Haftung für Schäden ist es klar erkennbar, dass der Ersatzpflichtige im Rahmen einer erlaubten Tätigkeit eine Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt.
Damit die hohen Risiken überhaupt versichert werden können, gibt es bestimmte Haftungshöchstgrenzen und Einschränkungen. Auch im deutschen Gesetzbuch ist die Gefährdungshaftung konkret verankert:
Damit die Haftung nicht ausufert und damit der im Grunde ohne Verschulden handelnde Schädiger nicht über eine gewisse Gebühr belastet wird, gibt es natürlich Einschränkungen. Es liegt entweder eine höhere Gewalt gemäß § 1 Haftpflichtgesetz (§ 7 Abs. 2 StVG) vor oder die die Haftung erfolgt nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (§ 31 im Atomgesetz, § 12 StVG).
Bei welchen Versicherungssparten kommt eine Gefährdungshaftung zum Tragen?
Die Gefährdungshaftung kommt im Alltag in einigen Bereichen zum Tragen. Sie wird bei Fahrzeughaltern im Straßenverkehr und für die Halter von Luftfahrzeugen, wie zum Beispiel Flugzeugen und Helikopter, genutzt.
Auch bei den Betreibern von Gentechnikanlagen und in verschiedenen Bereichen des Umweltschutzes kommt die Gefährdungshaftung zum Einsatz. Die Haftung wird auch für Unternehmen von Straßen- und Eisenbahnen und für die Betreiber von Energieanlagen, wie zum Beispiel für Atomkraftwerke, benutzt.
Das Straßenverkehrsgesetz regelt das Betreiben von einem Kraftfahrzeug und das Luftverkehrsgesetz das Betreiben eines Luftfahrzeuges. Auch durch das Atomgesetz und das Arzneimittelgesetz gibt es genaue Richtlinien für die besondere Art der Haftung.
Ein besonders gängiges Beispiel sind die Schadensersatzansprüche im Rahmen der Kfz-Versicherung. Der Fahrer von einem Fahrzeug haftet stets nur bei eigenem Verschulden. Entsteht ein Personenschaden und gibt es Ansprüche auf Schmerzensgeld, dann können diese nur durchgesetzt werden, wenn das Verschulden des Fahrzeughalters ohne Zweifel nachgewiesen werden kann.
Bei der Gefährdungshaftung sieht das ganze anders aus, denn die Halter des Fahrzeuges haften unabhängig davon, ob sie den Schaden tatsächlich verursacht haben. Laut dem geltenden Straßenverkehrsrecht in Deutschland müssen die Halter somit für alle Schäden aufkommen, die beim Betrieb ihres Fahrzeugs entstehen. Wird eine andere Person verletzt oder sogar getötet, dann haften die Fahrzeughalter. Das Gleiche gilt auch für Sachschäden. Die Gefährdungshaftung der Kraftfahrzeughalter basiert auf der wichtigen Tatsache, dass die Inbetriebnahme von einem Fahrzeug ein spezielles Risiko für unsere Umwelt darstellt. Für dieses Risiko müssen die Fahrzeughalter selbst dann die direkte Verantwortung übernehmen, wenn ohne ihr eigenes Verschulden ein Schaden entsteht.
Unter besonderen Umständen können die Autofahrer die Haftung auch abwenden. Weisen sie zum Beispiel nach, dass der Unfall auf jeden Fall unvermeidlich war, weil der Fahrer einer Person ausweichen mussten, dann findet die Haftung keine Anwendung.