Glossar · Lexikon
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Glossar

Dauercampingversicherung
Öberöstereichische Versicherungs AG

Zusatzbedingung für die Versicherung von Dauercamper
1 Wohngebäude
1. Versicherte Sache ist abweichend zu Abschnitt A §5 Pkt. 2 VGB der/das fix bzw. ständig auf Campingplätzen abgestellte und nicht zum Straßenverkehr zugelassene Wohnwagen/Mobilheim inkl. Schutzdach, Dauerstandzelt, Fußboden und Sat-Anlage.