Glossar · Lexikon
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Glossar

Allgemein
Die Haftzeit ist die vertraglich vereinbarte Zeitspanne, für die der Versicherer nach Eintritt eines Sachschadens für den entgehenden Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten haftet.

Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Sie endet nach Ablauf der vereinbarten zeitlichen Dauer.

Die Haftzeit sollte bei den Gefahren Feuer, Sturm und Hagel mindestens 12 Monate bertragen.