Glossar · Lexikon
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Glossar

Allgemein
Bei fast allen Photovoltaik Versicherungen wird kein Ertragsausfall nach einem Garantieschaden erstattet.

Eine Ablehnung des Ertragsausfalles nach eine Garantieschaden begründet sich aus den Versicherungsbedingungen.

1. Zahlung eines Ertragsausfalles

Der Versicherer ersetzt den Ertragsausfall, der dem Versicherungsnehmer aufgrund eines ersatzpflichtigen Schadens, an der betriebsfertigen Photovoltaikanlage entstanden ist.

Der entsscheidende Punkt in diesem Paragraphen ist der ersatzpflichtigen Schaden.

Garantieschaden ist kein ersatzpflichtiger Schaden

Hier der Ausschnitt aus den Versicherungsbedingungen:

Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

Bei einem Garantiefall hat der Hersteller oder Händler einzutreten

Daraus ergiebt sich:

Garantiefall = kein ersatzpflichtiger Schaden = kein Ertragsausfall