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Unsere leistungsstarke Photovoltaik Versicherung
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Vorteile auf einen Blick
- Umfassender Schutz bei Brand, Sturm, Hagel etc.
- Absicherung auch bei Überspannungsschäden, Konstruktions- und Materialfehlern
- Schutz vor Ertragseinbußen nach einem versicherten Sachschaden
- Anlagen-Erweiterungen automatisch mitversichert – max. für 3 Monate
- u.s.w. ...
Was ist versichert?
Versichert ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete betriebsfertige Photovoltaikanlage.
Versichert sind alle Teile, die direkt zum Funktionieren einer Photovoltaikanlage gehören.
- Photovoltaikmodule inklusive der dazugehörigen Befestigungsvorrichtungen
- Paneeleinfassungen
- Elektrisches Leitungsnetz
- Fundamente
- Wechselrichter
- Akkumulatoren; Stromspeicher
- Einspeisezähler, Laderegler, Regeleinheit und Datenlogger;
- Überspannungsschutzeinrichtungen
- Überwachungskomponenten
- Wallbox
Nicht versichert sind:
- Wechseldatenträger
- Verschleißteile aller Art
- Dachstuhl samt Eindeckung sowie sämtliche Gebäudebestandteile
Versicherte Gefahren
- Unvorhergesehen eintretende Beschädigung und Zerstörung der versicherten PV-Anlage
- Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
- Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion
- Überspannung, Induktion, Kurzschluss
- Schäden durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen
- Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
- Höhere Gewalt, wie elementare Naturkräfte
- Hagel, Sturm, Frost, Schneedruck
- Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
- Folgeschäden von Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- Marderbiss oder Tierverbiss
- u.s.w.
- Es handelt sich um eine Allgefahrenversicherung
Was ist nicht versichert?
Keine Entschädigung wird geleistet für Schäden:
- durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
- durch Krieg
- durch Kernenergie
- durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
- durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren
- soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat
- Garantieschäden
- Einspeiseverluste, welche nicht als Folge eines versicherten Sachschadens entstanden sind
Was ist zusätzlich versichert?
Baudeckung bis 26 Wochen
Wenn der Versicherungsnehmer das Risiko trägt, gelten während der Erstmontage bis zu 50% der vereinbarten Versicherungssumme bereits 26 Wochen vor Fertigstellung als versichert. Im Rahmen der Baudeckung sind folgende Gefahren versichert:
- Brand, Blitzschlag und Explosion
- Sturm und Hagel
- Leitungswasser
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl
- Diebstahl von bereits eingebauten bzw. fix montierten Anlagenkomponenten
Daten und Programme bis 20.000,-
Im Zuge eines versicherten Sachschadens werden die entstandenen Wiederbeschaffungskosten für die serienmäßig hergestellten Programme und Daten, die in Verbindung mit der versicherten Anlage stehen bis 20.000,- EUR ersetzt
De- und Remontagekosten bis 30.000,-
Als mitversichert gelten De- und Remontagekosten der versicherten Anlage, welche in Folge eines Gebäudeschadens ohne Schaden an der versicherten Anlage selbst erforderlich werden.
De- und Remontagekosten der versicherten Anlage gelten bei Schäden am Gebäude durch nachfolgende Gefahren als versichert:
- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt
- Sturm
- Hagel
- Schneedruck
Erdbeben
Der Versicherer leistet auch für Schäden, die durch Erdbeben oder als deren Folge entstehen. Maximal 50% der Versicherungssumme, höchsten 50.000,-.
Innere Betriebsschäden bis 3.000,-
Der Versicherer leistet auch bei Schäden an elektronischen Bauelementen der versicherten Sache bis zu 3.000,- EUR, auch wenn der Schaden nicht nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Bis zum vollendeten 10. Jahr ab Betriebsbereitschaft ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis 3.000 EUR auf erstes Risiko begrenzt.
Für den daraus resultierenden Ertragsausfallschaden leistet der Versicherer bis zu maximal 1.000,- EUR.
Technologiefortschritt
Kann nach einem ersatzpflichtigen Sachschaden eine vereinbarte versicherte Sache nicht mehr in ihrem bisherigen technischen Zustand hergestellt, repariert oder ersetzt werden, leistet der Versicherer Ersatz für die Wiederherstellungskosten eines Gerätes bzw. eines Anlagenteiles oder einer Anlage einschließlich der Kosten für den technologischen Fortschritt.
Preissteigerung
Entschädigt werden auch kurzfristige, marktabhängige Preissteigerungen zwischen Schadenstag und Auslieferung bis zur Höhe von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme.
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern
Umbauarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage aus technischer Sicht notwendig geworden sind, gelten bis EUR 15.000,00 als mitversichert.
Sofortiger Reparaturbeginn
Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadensfalles kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden € 10.000,- nicht übersteigt. Die beschädigten Teile sind bis zur Bezahlung des Schadens aufzubewahren.
Wegfall der Restwertanrechnung
Der Versicherer verzichtet bei der Entschädigung auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials)
Vorsorgeversicherung
Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen (nicht Anlagenneubau) gilt eine Vorsorge in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal jedoch 200.000,- EUR als vereinbart.
Was wird ersetzt?
Im Schadensfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Entschädigung bei Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen.
Entschädigung bei Totalschaden
Bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache entschädigt der Versicherer den Ersatz der Kosten für die Erneuerung der versicherten Sache einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (Neuwert).
Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, oder sind für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, wird der Zeitwert ersetzt.
Folgende Kosten werden zusätzlich bis 60.000,- EUR erstattet:
- Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations -und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- u. Schutzkosten
- Luftfrachtkosten
- Bergungskosten
- Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten
- Schadensuchkosten
- Feuerlöschkosten
Nutzungsausfall
Ebenfalls mitversichert ist der Ertragsausfall infolge eines versicherten Sachschadens.
Vom Versicherer werden je Tag und kWp bis zu EUR 2,50 ersetzt, wobei die tatsächliche Entschädigungsleistung mit dem festgestellten Ertragsausfall begrenzt ist.
Bei Teil- und Totalschäden wird die Entschädigung anhand der schadenbedingt nicht zur Verfügung stehenden Anlagenleistung ermittelt.
Zeitraum der Betriebsunterbrechung
Die Betriebsunterbrechung beginnt mit der Schadensmeldung, maximal 14 Tage rückwirkend. Sie dauert bis zur vollständigen Reparatur und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft, jedoch höchstens 360 Tage.
Selbstbeteiligung
- Kein Selbstbehalt bei Schäden an der Photovoltaikanlage.
- Bei Beschädigungen, Zerstörungen oder Verlust von Wechselrichtern nach dem vollendeten 10. Jahr, gilt in jedem Schadenfall ein Selbstbehalt in Höhe von 500,00 EUR vereinbart.
Beitrag berechnen
Den Antrag können Sie 14 Tage nach Erhalt der Police widerrufen. So sind Sie auf der sicheren Seite.
Info
Versicherbar sind Photovoltaikanlagen auf einem bewohnten Gebäude, oder in bewohnter Umgebung. Auch auf Garagen, Carports oder Nebengebäuden in Deutschland.
Wann und wie zahlen?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Sie können die Beiträge überweisen oder den Versicherer ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt der Schutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Wie endet der Vertrag?
Sie können den Vertrag zum Ablauf der nächsten vereinbarten Versicherungsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Ebenso können Sie und auch der Versicherer nach dem Eintritt eines Schadensfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherungsdauer schon vor dem Ende der vereinbarten Dauer.
Wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr.Vertragsgrundlagen
Die Angaben auf unserer Internetseite sind nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie hier in den Vertragsunterlagen.