Glossar · Lexikon
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Glossar

Versicherungen

Policierung bezeichnet die Ausfertigung des Versicherungsscheins (Police) durch den Versicherer. Obwohl der Versicherungsvertrag grundsätzlich nicht formbedürftig ist, ist der Versicherer zur Ausstellung eines Versicherungsscheins verpflichtet (§ 3 Abs. 1 VVG).

Seit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG 2008) genügt für die Policierung die Textform. Im Gegensatz zur Schriftform reicht jede lesbare, dauerhafte Erklärung mit einer Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Der Versicherungsschein kann also beispielsweise als E-Mail-Anhang übermittelt werden. Auf Verlangen des Versicherungsnehmers muss der Versicherer jedoch eine Urkunde in Schriftform mit faksimilierter Unterschrift ausstellen.

Frist zur Zahlung des Versicherungsbeitrages

Den ersten Beitrag muss der Versicherungsnehmer erst 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins unverzüglich zahlen. Bis zur Policierung hat er also ein Zurückbehaltungsrecht (§ 33 VVG).

Die Policierung hat in der Praxis erhebliche Bedeutung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrags:

In der Regel verzichtet der Versicherer nach Antragsprüfung auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung. Mit der Policierung erklärt er die Antragsannahme konkludent, das heißt durch schlüssiges Handeln.

Mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer kommt der Vertrag formell zustande. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsschein antragskonform ausgefertigt wurde.

Abweichungen vom Antrag müssen bei der Policierung besonders kenntlich gemacht sein und auf die Rechtsfolgen auffällig hingewiesen werden. Nur unter diesen Voraussetzungen gelten die Abweichungen als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht (Billigungsklausel, § 5 VVG).

Außerdem muss der Versicherungsschein dem künftigen Versicherungsnehmer innerhalb der Antragsbindefrist zugegangen sein. Diese ist meist im Antrag und in der Verbraucherinformation geregelt und beträgt je nach Versicherungssparte zwischen zwei und sechs Wochen. Erhält der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erst nach Ablauf der Bindefrist, ist er an seinen Antrag nicht mehr gebunden. Der Versicherungsschein ist dann als neues Angebot des Versicherers zu verstehen, das der Versicherungsinteressent nun seinerseits ausdrücklich oder konkludent, zum Beispiel durch Beitragszahlung, annehmen kann.

Mit dem Versicherungsschein übersendet der Versicherer auch die Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen eines Widerrufs. Den Zugang dieser Unterlagen muss der Versicherer nachweisen (§ 8 VVG). Erst mit dem Zugang beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen.

Das im bis 2007 gültigen Versicherungsvertragsgesetz (VVG alte Fassung) geregelte sogenannte Policenmodell (§ 5a VVG a. F.) wurde dagegen wegen vieler rechtlicher Unsicherheiten nicht in das neue VVG 2008 übernommen. Nach dem Policenmodell durfte der Versicherer die eigentlich bereits bei Antragstellung vorgeschriebene Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer erst mit der Policierung aushändigen. Der Vertrag galt als wirksam abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen widersprach. Anstelle des jetzt unzulässigen Policenmodells gelten jetzt Informationspflichten rechtzeitig vor Abgabe der Antragserklärung (§ 7 VVG).

Die Policierung schafft eine Beweisurkunde über den Inhalt des geschlossenen Vertrages. Der Versicherungsschein enthält insbesondere die Deklaration der versicherten Risiken. Auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann verwiesen werden. Mit der Urkunde wird die – allerdings widerlegbare – Vermutung begründet, dass sie den Vertragsinhalt richtig und vollständig dokumentiert.

Der Versicherungsschein ist zudem regelmäßig ein einfacher Schuldschein. Der Versicherer kann deshalb vor einer Leistung die Vorlage des Versicherungsscheins und bei Vertragsbeendigung die Rückgabe verlangen. Praktische Bedeutung hat das aber nur, wenn die Eigenschaft der Police als qualifizierter Schuldschein besonders vereinbart ist, zum Beispiel in der Lebensversicherung. Ein auf den Inhaber ausgestellter Versicherungsschein ist zudem ein Legitimationspapier (sogenanntes hinkendes Inhaberpapier, §§ 4 VVG, 808 BGB).