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0,25%-Regel bald auch für das E-Dienstrad

Bundesländer müssen noch Steuererlass anpassen
0,25%-Regel bald auch für das E-Dienstrad

Freiburg – Elektro-Dienstfahrzeuge werden künftig mit der 0,25%-Regel besteuert. Dies hat der Bundestag kürzlich im neuen Jahressteuergesetz beschlossen. Damit auch Dienstradnutzer von der Neuregelung profitieren, muss der entsprechende Steuererlass noch von den Bundesländern angepasst werden. Darauf hat die JobRad GmbH, Marktführer für Dienstradleasing aus Freiburg, in einer Pressemitteilung hingewiesen.

Wenn der Bundesrat dem Gesetz voraussichtlich Ende November zustimmt, müssen Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeuges entsteht, nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern.

Die Neuregelung ist Teil des im September von der Großen Koalition beschlossenen Klimaschutzprogramms und tritt ab dem 1. Januar 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst nur für E-Autos und S-Pedelecs, also E-Bikes mit Trittunterstützung bis 45 km/h, die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten. Damit auch die Nutzer herkömmlicher Fahrräder und E-Bikes (Pedelecs mit Motorunterstützung bis 25 km/h) profitieren, muss – wie bei der 0,5%-Regel der für Diensträder gültige Steuererlass angepasst werden.

"Für Angestellte, die ein Jobrad per Gehaltsumwandlung beziehen, ist das eine gute Nachricht - im Vergleich zum klassischen Kauf können sie mit einer zusätzlichen Ersparnis von durchschnittlich drei Prozentpunkten rechnen. So schafft der Gesetzgeber einen weiteren Anreiz für den Umstieg aufs Rad und mehr nachhaltigen Verkehr", sagt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat.

Gerade bei hochwertigen Dienstfahrrädern macht es Sinn diese mit einer Fahrradversicherung gegen Diebstahl, Sturz und Vandalismusschäden abzusichern.

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geschrieben am 25.11.2019 um 11:45 Uhr.