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Haften Eltern für ihre Kinder?

Deliktunfähige Kinder und die Aufsichtspflichtverletzung
Wohnen auf dem Campingplatz

Verletzung der Aufsichtspflicht

Haben Sie Kinder? Enkel? Dann wissen Sie genau, wie schnell etwas passieren kann. Kurz nicht aufgepasst und schon werden Gegenstände zweckentfremdet. Oftmals ist die Spielerei harmlos; wenn die Beteiligten jedoch über die Stränge schlagen, sind rasch Tränen vergossen und Sachen zerbrochen. Im eigenen Haushalt zwar ärgerlich, doch nicht so tragisch. Oft sind die Geschädigten jedoch Freunde oder Nachbarn. Das gute Verhältnis möchte man doch nicht aufs Spiel setzen. Die meisten gehen davon aus, dass die Haftpflichtversicherung zahlt. Doch genau das ist der Trugschluss.

Wer haftet also in einem Schadenfall?

Der Gesetzesgeber hat mit dem § 828 eine klare Regelung getroffen
  • (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
  • (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
  • (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Ob Eltern für Schäden durch Kinder haften und ob deren Haftpflichtversicherer infolgedessen zahlt, hängt von zwei Faktoren ab:
  • der Versicherte muss die Aufsichtspflicht über das Kind gehabt haben und
  • er muss diese Pflicht verletzt haben.

Ausichtspflicht verletzt oder doch nicht?

Die Aufsichtspflicht über ein Kind haben zunächst die Eltern. Diese können aber die Aufsichtspflicht auf eine andere Person übertragen. Zum Beispiel auf die Großeltern oder auch auf das Kindermädchen. Diese Übertragung muss klar abgesprochen werden. Gibt eine Mutter ihre Tochter nur mal kurz bei der Nachbarin ab mit dem Hinweis, „Darf ich die mal kurz bei dir lassen, ich geh mal schnell einkaufen“, reicht das gewöhnlich nicht aus die Aufsichtspflicht zu übertragen. Die Nachbarin muss klar signalisieren dass sie bereit ist die Aufsichtspflicht zu übernehmen.

Doch wann man also seine Aufsichtspflicht verletzt hat, dies hat der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Es ist eine Ermessensfrage.

Ab welchem Alter man sein Kind alleine zu Hause lassen kann, allein im Garten spielen lassen kann, allein auf dem Spielplatz oder auf de, Fußballplatz lassen kann, müssen die Eltern abhängig vom Alter des Kindes entscheiden.

Beispiel: Ein Kind handelt impulsiv und rennt einem Fußball nach, der auf die Straße rollt. Ein Auto versucht den Zusammenstoß mit dem Kind zu vermeiden, reißt das Steuer herum und prallt gegen zwei weitere geparkte Fahrzeuge am Straßenrand. In diesem Beispiel haben die Eltern nicht zwangsläufig ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Viele gehen davon aus, dass die Privathaftpflichtversicherung zahlt wenn man ordentlich auf sein Kind aufgepasst hat. Das ist so nicht richtig.

Wenn man seine Aufsichtspflicht verletzt hat, wer also nicht ordentlich auf sein Kind aufgepasst hat, haftet als Eltern - und die Privathaftpflichtversicherung springt ein.

Einschluss der Deliktunfähigkeit (Sachschäden durch nicht deliktfähige Kinder ) bei der Privathaftpflichtversicherung.

Wird durch den Einschluss der Deliktunfähigkeit im Schadenfall auf die Prüfung verzichtet, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht, macht dies die Schadenbearbeitung deutlich einfacher.

Achten Sie daher beim Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung daran das der Einschluss der Sachschäden durch nicht deliktfähige Kinder gegeben ist, falls sie Kinder oder Enkel haben oder auf Kinder auch mal aus Gefälligkeit aufpassen.
geschrieben am 19.09.2016 um 16:18 Uhr.