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Hundehalterhaftpflicht

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Die Tücken des § 833 BGB für alle Hundehalter: Achtung Stolperfalle!

Mit diesem Paragrafen aus dem BGB ist nicht zu spaßen. Jeder, der einen Hund hat, sollte den genau kennen. Die Realität sieht aber anders aus. Anders ist nicht zu erklären, warum nur 70 % aller privaten Hundehalter überhaupt eine Haftpflichtversicherung auf ihren Hund abgeschlossen haben. Denn die einzige Möglichkeit, die gefährliche Stolperfalle des § 833 BGB zu umgehen, ist der Abschluss einer Hundehaftpflicht-Versicherung!



§ 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):


Haftung des Tierhalters. „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Das heißt im Klartext: Jeder Tierhalter haftet. Auch OHNE eigenes Verschulden. Tiere gelten vor dem Gesetzgeber als unberechenbar. Somit ist jeder Hundehalter auch ohne schuldhaftes Handeln (oder Unterlassen) in der Haftungsverantwortung.

Aber genau das scheinen viele Hundehalter zu ignorieren oder nicht zu wissen. Fakt ist: Knapp ein Drittel aller Hundehalter läuft OHNE Hundehalterhaftpflicht-Versicherung durch´s Leben.


Manche sehen die drohende Gefahr nicht. Wollen sie vielleicht auch nicht sehen.


Viele Herrchen und Frauchen glauben, sie hätten ihren Hund voll im Griff. Hundeschule, klare Regeln, konsequentes Handeln – viele absolvieren das volle Programm für einen stets gehorsamen und beherrschbaren Hund. Und tatsächlich: In 99 % aller Gassi-Gänge klappt alles bestens. Und Herrchen und Frauchen wiegen sich in falscher Sicherheit, weil der Hund bestens erzogen ist und auf´s Wort hört. Was soll da noch passieren …

Kann da wirklich nichts passieren?
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Beispiele mitten aus dem Alltag:


Hund verursacht Fahrradsturz
Hund und Herrchen gehen Gassi. Ein Radfahrer kommt ihnen entgegen. Weder er noch der Hund können rechtzeitig einander ausweichen. Der Radfahrer bremst scharf, stürzt auf die Straße und erleidet erhebliche Prellungen sowie mehrere Rippenbrüche.
Ihnen als Hundebesitzer werden in Rechnung gestellt: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten, Reparatur des Fahrrades, Ersatz der zerrissenen Kleidung. Rechtsgrundlage ist § 833 BGB.

Jeder Spaziergang ein Gang ins Ungewisse?


Kind auf einem Fahrrad
Bei einem Spaziergang über das Feld lässt Frauchen ihren Hund frei laufen. Sie wirft ihm Stöcke, die er freudig apportiert. Stürmisch rennt er zu Frauchen zurück, dabei kommt ihm in seinem Überschwang ein fremdes Kind in die Quere. Das Kind weicht erschrocken zurück, stürzt und verletzt sich am Kopf.
Die Eltern haben nach § 833 BGB das Recht, Ihnen als Hundehalter das Schmerzensgeld und die Behandlungskosten für die Platzwunde in Rechnung zu stellen.
Hunde kämpfen
Ein anderes Schreckens-Szenario mitten aus dem Leben: Ihr friedliebender Hund sieht rot und prügelt sich mit einem anderen Hund. Bisswunden müssen genäht werden.

Ihnen als Hundebesitzer werden Tierarztkostenund Fahrkosten in Rechnung gestellt.
Die 100%ige Sicherheit mit Hund gibt es nicht. Auch wenn Ihr Hund noch so gut abgerichtet ist und Ihnen auf`s Wort gehorcht: Schließlich steuern Sie kein lebloses Stück Blech durch die Gegend sondern laufen mit einem mehr oder weniger wuscheligen, höchst lebendigen Vierbeiner über Stock und Stein, einem Lebewesen, das nicht per Kupplung, Gas und Bremse funktioniert.
Und was ist, wenn Ihr Hund doch mal außer Kontrolle gerät?

Was kostet eine Hundehaftpflicht-Versicherung?


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Anderen ist die Versicherung zu teuer.


  • Jeder private Hundehalter muss Hundesteuer zahlen. Hund ist Luxus. Zumindest sieht das unser Staat so. Die Hundesteuer ist eine reine Luxussteuer – sie ist also nicht zweckgebunden und ohne jegliche Gegenleistung zu entrichten. Wer in der Lage ist, sich einen Hund zu halten, ist auch in der Lage, eine Hundesteuer zu entrichten. So lautet die Meinung des Gesetzgebers. Auch wenn Hundeliebhaber das anders sehen mögen, führt an der Zahlung der (Luxus-) Hundesteuer kein Weg vorbei.
  • Anders sieht es bei den Hundehaftpflicht-Versicherungen aus. Bis jetzt ist diese nur in wenigen Ecken Deutschlands Pflicht für den privaten Hundehalter: in Berlin, in Hamburg und in Sachsen-Anhalt. Ist das nun ein Freibrief für Sie, wenn Sie zum Beispiel in Hessen oder Bayern wohnen? Pech für die einen, Glück für die anderen?
  • Würden Sie sich ohne Versicherung in Ihr Auto setzen und losfahren? Nein, natürlich nicht. Denn das ist nicht erlaubt, und zwar aus gutem Grund! Viel zu hoch und unkalkulierbar ist das Risiko, dass Sie zum Beispiel ungewollt jemandem die Vorfahrt nehmen. Oder schneller fahren als erlaubt … Wenn nun genau in dieser Situation ein vermeintlich harmloses Versehen zum Verhängnis wird … dann greift wenigstens die Versicherung und bewahrt Sie vor dem finanziellen Desaster.
Was bei der Handhabung mit leblosen Autos gilt, das gilt auch für Ihren Hund.
Hunde sind Lebewesen und führen ein Eigenleben. Genau dafür lieben wir sie, aber eben das macht sie unberechenbar. Was für jeden „Halter“ von leblosem Blech Recht ist, sollte für jeden Halter eines lebendigen Vierbeiners billig sein: nämlich der Abschluss einer speziellen Haftpflicht-Versicherung, einer Hundehaftpflicht-Versicherung.

§ 833 BGB lässt privaten Hundebesitzern keine Wahl.


Der Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung ist ein absolutes Muss. Weil Hundehalter für JEDEN Schaden haften, den ihre Hunde anrichten – völlig egal, ob ihn (oder Sie) Schuld trifft oder auch nicht.

Ebenfalls völlig egal ist es, wo und wie der Schaden entsteht: Der zerbissene Perserteppich Ihrer Tante, der ungewollte Deckakt mit Nachbars Lumpi, oder die angenagte Tür in Ihrer Mietwohnung – ohne Versicherung ziehen immer Sie als Hundehalter den schwarzen Peter, beziehungsweise das Geld aus Ihrer Tasche.

Die normale Privathaftpflicht-Versicherung reicht nicht aus. Die deckt nur Kleintiere mit ab wie zum Beispiel Vögel oder Katzen.