Dauercampingversicherungen · Häufige Fragen

Häufige Fragen

Dauercampingversicherung
Öberöstereichische Versicherungs AG

Zusatzbedingung für die Versicherung von Dauercamper
1 Wohngebäude
1. Versicherte Sache ist abweichend zu Abschnitt A §5 Pkt. 2 VGB der/das fix bzw. ständig auf Campingplätzen abgestellte und nicht zum Straßenverkehr zugelassene Wohnwagen/Mobilheim inkl. Schutzdach, Dauerstandzelt, Fußboden und Sat-Anlage.