Betreiberhaftpflicht Photovoltaik · Haftpflicht für Photovoltaikanlagen
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Betreiberhaftpflicht Photovoltaik

Den Solaranlagenbetrieb gegen Eventualitäten versichern.

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Der Betreiber einer Photovoltaikanlage hat die Pflicht, die Anlage so zu installieren, dass sie keine Gefahr für Dritte darstellt. Dennoch können sich Teile lösen und Passanten verletzen oder Sachen beschädigen. Ebenfalls können hohe Schadenerstzansprüche entstehen bei Umweltschäden durch z.B. Feuerschäden, die die Anlage verursacht hat.

Was ist versichert ?

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Eigentum und Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

  • als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) von Photovoltaikanlagen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück.
  • wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979
  • wegen Beschädigungen, die durch Rauch, Ruß, Dämpfe, Abwässer, Niederschläge oder allmähliches Eindringen von Feuchtigkeit entstehen.
  • Mietsachschäden an Gebäuden oder Dächern, die vom Versicherungsnehmer zum Betreiben einer PV-Anlage gemietet oder gepachtet wurden.
  • wegen Schäden durch Umwelteinwirkung

Welche Schäden sind versichert?

  • Personenschäden
  • Sachschäden inklusive Allmählichkeitsschäden
  • Mietsachschäden
  • Einleitungsschäden

Zum Umfang der Leistung bei Personenschäden gehören zum einen die direkt durch die Photovoltaikanlage entstandenen Schäden – etwa durch herabfallende Teile oder Splitter – sowie zum anderen Schäden, die durch einen elektrischen Schlag verursacht werden.

Herabfallende Teile oder Splitter, die Gegenstände beschädigen, fallen in den Bereich Sachschäden.

Allmählichkeitsschäden, die ebenfalls in den Sachschadenbereich fallen, entstehen zum Beispiel an gemieteten Dächern durch eindringende Feuchtigkeit.

Wichtig

Besonders wichtig bei der Photovoltaik Haftpflicht ist der Einschluss von Mietsachschäden, wenn die Anlage auf einem fremden Dach errichtet wird. Der Betreiber der PV-Anlage haftet für Schäden am Gebäude durch den Betrieb seiner Photovoltaik-Anlage, z.B. bei einem Brand.

Ein weiterer wichtiger Punkt in dieser auch als Betreiber-Haftpflicht bezeichneten Versicherung sind die sogenannten Einleitungsschäden. Diese können zum Beispiel durch defekte Wechselrichter entstehen und Haftungsansprüche des jeweiligen Netzbetreibers gegen den Betreiber der Photovoltaikanlage nach sich ziehen.

Unversicherte Schäden

Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).

Was ist zu beachten?

Jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage hat Pflichten, die er auch der Versicherungsgesellschaft gegenüber dokumentieren muss. Ein wichtiges Kriterium ist dabei der Nachweis, dass die gesamte Anlage so installiert wurde, dass von ihr ohne unvorhersehbare äußere Einflüsse keine Gefahr für Dritte ausgeht.