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Glossar

Versicherungen
Sengschäden

Sengschäden entstehen durch eine örtliche begrenzte Wirkung von Glut oder Hitze.

Typische Beispiele sind Schäden durch Funkenflug oder Glut aus einem offenen Kamin, durch Zigarettenasche, ein heißes Bügeleisen oder durch eine umfallende Kerze. Auch die Hitzeentwicklung von Glühbirnen und elektrischen Geräten kann Sengschäden verursachen.

Werden keine in der Nähe befindlichen Stoffe entzündet, zum Beispiel Teppiche, Tapeten, Kleidung oder eine Tischdecke, liegt kein Brandschäden im Sinne der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung. Ein Brand setzt nach den Bedingungen nämlich voraus, dass sich ein Feuer unter normalen atmosphärischen Bedingungen aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Das ist bei Sengschäden nicht der Fall.

Die Basisbedingungen der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung enthalten in der Regel einen expliziten Ausschluss von Sengschäden. Dieser ist aber rein klarstellend (deklaratorisch), da Sengschäden wegen der fehlenden Ausbreitungsfähigkeit des Feuers bereits den Brandbegriff nicht erfüllen, also auch ohne ausdrückliche Erwähnung nicht versichert wären, selbst wenn sie ansonsten die Merkmale eines Feuers (Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung) erfüllen.

Versicherungsschutz für Sengschäden besteht jedoch, wenn es sich um Folgeschäden einer versicherten Gefahr handelt.

Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Gefahr im Versicherungsort verwirklicht hat und versicherte Sachen betrifft. Kommt es beispielsweise beim Brand eines Nachbarhauses zu Sengschäden am versicherten Wohngebäude durch Hitzeentwicklung und Funkenflug, werden diese Sengschäden von der eigenen Feuerversicherung bezahlt, obwohl das versicherte Haus nicht gebrannt hat. Ein Sengschaden nach einem Blitzeinschlag ist versichert, auch wenn der Blitz nicht zündet und keinen Brand verursacht.

Löschversuche sind für die Beurteilung, ob es sich um einen versicherten Brand oder einen nicht versicherten Sengschaden handelt, bedeutungslos. Breitet sich ein Brand also nur deshalb nicht weiter aus, weil das Feuer zuvor gelöscht wurde, ist der entstandene Sengschaden dennoch ersatzpflichtig. Allerdings muss der Versicherungsnehmer glaubhaft machen, dass es ohne Löschversuch zum Brand gekommen wäre.

In modernen Bedingungswerken zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, die über eine reine Basisabsicherung hinausgehen, sind Sengschäden heute bei vielen Versicherern beitragsfrei mitversichert. Der Einschluss ist besonders für den Hausrat empfehlenswert, da meist Hausratgegenstände betroffen sind. Aber auch Gebäudebestandteile, zum Beispiel Fußbodenbeläge und Tapeten, können durch Versengen beschädigt werden.