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Glossar

Versicherungen, Allgemein
Beschwerdestelle Versicherungen

Beschwerdestelle Versicherungen - Bei Ablehnung des Schadens und ungerechtfertigter Kündigung

Sie haben einen Schaden gemeldet, den die Versicherung nicht regulieren möchte? Oder haben Sie aufgrund einer nicht nachvollziehbaren Kündigung bzw. aus anderen Gründen Ärger mit Ihrer Versicherung? Wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Viele Kunden haben sich in der Vergangenheit mit Erfolg an diese Beschwerdestelle Versicherungen gewandt.

Welche Aufgaben der Ombudsmann hat

Der Ombudsmann ist eine unabhängige und neutrale Schlichtungsstelle, die etwa bei Beschwerden im Zusammenhang mit Kasko-, Lebens- oder Hausratversicherung vermittelt.

Zu Beginn prüft der Ombudsmann, inwiefern die eigene Beschwerde zulässig ist und ob das Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsvermittler tatsächlich eine falsche Entscheidung getroffen hat. Ist dies der Fall, kann er bis zu einer Streitsumme von 10.000 Euro eine für die Versicherung bindende Entscheidung treffen.

Mehr als 90 Prozent der Fälle fallen unter diese Grenze. Die Versicherungsgesellschaft kann dem nicht widersprechen und muss gemäß Vorgabe des Ombudsmanns handeln. Bis zu einem Streitwert von 100.000 Euro darf die Beschwerdestelle Versicherungen eine Empfehlung aussprechen. Allerdings ist die Versicherung nicht gehalten, diese umzusetzen. Ist die Streitsumme noch höher, ist der Ombudsmann nicht zuständig.

Seine Entscheidung ist übrigens niemals für Sie als Kunde bindend. Sie können daher jederzeit auch den Rechtsweg beschreiten und etwa Klage vor Gericht einlegen - auch, wenn die Beschwerdestelle Versicherungen gegen Sie entschieden hat.

Was der Versicherte tun muss

Damit der Ombudsmann seine Tätigkeit aufnehmen kann, müssen Sie Ihre Beschwerde einreichen.

Diese kann kurz gehalten werden, muss jedoch verständlich sowie belegbar begründet werden.

Davor ist es wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht haben und dieser sechs Wochen Zeit gegeben haben, sich abschließend zu äußern. Hält die Versicherung an ihre Entscheidung fest, können Sie sich beim Ombudsmann beschweren.

Der Zuständigkeitsbereich der Beschwerdestelle Versicherungen fällt dabei sehr vielfältig aus: Egal ob es um den Streit zu einer Beitragsfreistellung der Lebensversicherung, der Versagung einer Berufsunfähigkeitsrente aufgrund vermeintlicher Diskriminierung, Trunkenfahrt mit dem Auto oder einem Nachbarschaftsstreit wegen Grillens geht.

Er muss bei Streitfällen mit Berufsunfähigkeits-, Renten-, Lebens- sowie Unfallversicherern ebenso einschreiten, wie bei Problemen mit dem Rechtsschutz-, Haftpflicht-, Gebäude- oder Hausratversicherer.

Sie können neuerdings auch dann bei der Beschwerdestelle Versicherungen anrufen, wenn sie eine Beschwerde zu Grundbuch- oder Hypothekenveträgen haben. Das oberste Anliegen der Beschwerdestelle Versicherungen ist es, eine gütliche Einigung bei Konflikten zu erzielen. Das Verfahren ist für Sie übrigens gebührenfrei. Im Durchschnitt beläuft sich die Verfahrensdauer beim Ombudsmann auf rund drei Monate.

Kontaktdaten des Ombudsmanns:

Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
Sprechzeiten: Mo-Fr von 08:30 bis 17:00 Uhr
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Reklamationen bei der Beschwerdestelle Versicherungen sind oft erfolgreich

17.700 Fälle in 2011 und 18.740 in 2013 - so viele Beschwerden bearbeitet der Ombudsmann Jahr für Jahr. Nicht selten gibt diese Beschwerdestelle Versicherungen dem Verbraucher Recht. So wurde jede dritte Beschwerde in der Sparte Lebensversicherung im Jahr 2013 zugunsten der Kunden entschieden.

In den anderen Sparten lag der Quote mit 43,7 Prozent sogar noch höher. Der Ombudsmann musste dabei in vielen Fällen feststellen, dass die Versicherer lediglich auf Druck durch die Schlichtungsstelle reagieren. Bei dem Ombudsmann handelt es sich aktuell um Günther Hirsch, Jurist sowie ehemaliger Richter und Präsident am Bundesgerichtshof (BGH).

Wann der Ombudsmann nicht helfen kann

Keine Hilfe können Sie beim Ombudsmann beanspruchen, bei

  • Beschwerden, denen Ansprüche zugrunde liegen, die länger als 3 Jahre zurückliegen und somit verjährt sind
  • Beschwerden, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben
  • Beschwerden, welche schon abschließend vor einer Streitschlichtungseinrichtung, einem Schiedsgericht oder einem Gericht abschließend behandelt wurden
  • Streitigkeiten, die vor einer Streitschlichtungseinrichtung, Schiedsgericht oder einem Gericht anhängig sind
  • Ansprüchen einer anderen Person auf Versicherungsleistung
  • Beschwerden, die sich auf die bei der versicherungsmathematischen Berechnung angewandten Formeln oder Methoden beziehen
  • Beschwerden, denen Ansprüche aus einem Kredit-, Pflege oder Krankenversicherungsvertrag zugrunde liegen. Hierfür ist der Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.

Weitere Schlichtungsstelle für Versicherungen

Sie können sich nicht nur beim Ombudsmann, sondern auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren. Diese ist allerdings keine Schiedsstelle und kann demnach keine verbindliche Entscheidung für einzelne Streitfälle treffen. Allerdings vermag sie in Einzelfällen Druck zu erzeugen, zumal sie zugleich auch Aufsichtsbehörde der Versicherungsbranche ist. Es gestaltet sich allerdings unkomplizierter, den Weg über den Ombudsmann zu wählen.

Kontaktdaten der BaFin:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Postfach 1253
53002 Bonn
Fon: 0228 / 4108 - 0
Fax: 0228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
De-Mail: poststelle@bafin.de-mail.de