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Glossar

Versicherungen, Allgemein

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden Bearbeitungsschäden als Schäden an fremden Sachen definiert, die infolge einer gewollten betrieblichen Bearbeitung dieser Sache durch den Versicherten entstanden sind.

Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob solche Bearbeitungsschäden unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Mitarbeiter verursacht wurde.

Entstehen können derartige Schäden sowohl an unbeweglichen wie auch an beweglichen Gegenständen. Übt ein Handwerker seine Tätigkeit an einem Schrank oder Tisch aus und entsteht in diesem Zusammenhang ein Schaden, fällt dieser ebenso unter den Bearbeitungsschaden, wie die Beschädigung von Gebäudeteilen.

Unerheblich ist zudem, ob die Bearbeitung in einer Überprüfung, im Transport oder einer Reparatur der Sache besteht. Ausschlaggebend ist nur, dass eine gewerbliche Tätigkeit zum Schaden geführt hat. Dann liegt ein Bearbeitungsschaden vor, der in der Praxis und Literatur oftmals auch als Tätigkeitsschaden bezeichnet wird.

Bearbeitungsschäden gehören in der Regel nicht zum Leistungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Inwiefern dem auch so ist, verrät Ihnen ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Sofern Sie großen Wert auf die Mitversicherung solcher Schäden legen, sollten Sie dahingehend eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Versicherer treffen.

Erst wenn die Deckung der Bearbeitungsschäden in den Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsschein oder dessen Nachträgen dokumentiert ist, können Sie sich auch wirklich davon ausgehen.

Gilt der Einschluss von Bearbeitungsschäden als vereinbart, sind zumeist auch hieraus resultierende Folgeschäden umfasst. Einige Versicherer erklären sich lediglich im Einzelfall zur Absicherung von Bearbeitungsschäden bereit, und dies nicht selten nur unter Vereinbarung eines Selbstbehaltes, einer maximalen Entschädigungsgrenze und/oder eines Beitragszuschlags.

Auch Einschränkungen hinsichtlich des Deckungsumfangs sind typisch. Ferner ist zu beachten, dass die Versicherungsgesellschaft bei der Mitversicherung solcher Schäden in der Betriebshaftpflichtversicherung eine besondere Sorgfaltspflicht geltend machen kann. In Betracht kommt dies vor allem bei einem Bearbeitungsschaden an Ober-, Frei- und Erdleitungen.

Achten Sie ganz besonders darauf, dass geltende gesetzliche und vertragliche Regelungen auch seitens Ihrer Mitarbeiter beachtet werden.

Sind Sie etwa ein versichertes Tiefbauunternehmen, sollten Sie sich bereits vor Beginn der Baggerarbeiten sorgfältig erkundigen, ob Leitungen oder Kabel unter der Erdoberfläche verlegt sind, die durch die Arbeiten Schaden nehmen könnten.

Nehmen Sie in einer Immobilie größere Arbeiten an Decken und Wänden vor, sollten Sie sich ebenfalls Kenntnis darüber verschaffen, ob an den entsprechenden Stellen Stromkabel oder Wasserleitungen entlangführen.

Verstoßen Sie gegen Ihre Sorgfaltspflichten, kann das Versicherungsunternehmen einen Leistungsausschluss geltend machen.

Gerade aus diesem Grund ist die Wahl der richtigen Betriebshaftpflichtversicherung äußerst wichtig. Schließlich kann die mangelnde Mitversicherung von Bearbeitungsschäden zu einer existenzbedrohenden finanziellen Schieflage führen.

Weil in einer gewöhnlichen Betriebshaftpflichtversicherung Bearbeitungsschäden zumeist ausgeschlossen gelten, gehen Sie als Versicherungsnehmer ein erhebliches Risiko für den Fall ein, dass Sie diese aus eigener Tasche bezahlen. Ein gefährliches Unterfangen für den Betrieb, dem Sie nur durch die Deckung von Bearbeitungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung begegnen können.

Schließlich können derartige Schäden sehr hoch ausfallen. Viele Versicherer bieten unterschiedliche Tarifvarianten an. Dabei sehen die preisgünstigsten Tarife oft grundsätzlich den Ausschluss der Bearbeitungsschäden vor. Sind Sie bereit bei einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Deckung von Tätigkeitsschäden auch etwas mehr zu bezahlen, so sollten Sie die Tarife mit der besten Absicherung genauer unter die Lupe nehmen. Es kann durchaus sinnvoll sein, gemeinsam mit dem Versicherer eine individuelle Bedarfsanalyse vorzunehmen. Denn die mögliche Gefahr und Tragweite von Bearbeitungsschäden kann von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich bewertet werden.

Auf diese Weise können Sie eine Versicherungssumme sowie etwaige Entschädigungsgrenze aushandeln, die Ihren Bedürfnissen ideal Rechnung trägt. Sollte Ihnen die erforderliche Absicherung bekannt sein, kann ein Versicherungsvergleich helfen, eine leistungsstarke sowie preiswerte Betriebshaftpflichtversicherung zu finden, welche auch Tätigkeitsschäden mit einschließt. Achten Sie hierbei vor allem auf Leistungsausschlüsse und Obliegenheiten bzw. Sorgfaltspflichten.

Beispiele für Bearbeitungsschäden:

  • Ein Dachdecker lässt versehentlich einen Ziegel auf ein Vordach fallen, woraufhin die Glasfläche zu Bruch geht.
  • Ein Installateur beschädigt den Heizkessel seines Kunden im Rahmen der Reparaturarbeiten. Grund hierfür war, dass er vergaß, das Wasser wieder einzufüllen.
  • Beim Stemmen alter Fliesen beschädigt ein Fliesenleger die Fußbodenheizung.
  • Beim Verlegen eines Wasseranschlusses im Hotel vergaß ein Installateur das "Abdrücken". Die Wiedereröffnung des Hauptwasserhahns führte zu Wasserschäden an Bodenbelägen und Mobiliar der Hotelzimmer.
  • Ein Zimmerer setzte neue Fenster im Altbau ein. Weil er die bestehenden Marmorfensterbänke quasi als Arbeitsplattform benutzte, zerbrachen diese.
  • Ein Bauunternehmer hatte Putzarbeiten an einem Rohbau vorzunehmen, in dem schon Türen sowie Fenster mit eloxierten Metallrahmen eingesetzt waren. Trotz Sicherung der Thermopanescheiben und der Metallteile kam es zu Kratzer und Verätzungen an den Scheiben infolge Putzspritzer. Dabei wurde festgestellt, dass Reinigungskräfte des Bauunternehmers die sichernden Materialien teilweise beschädigt hatten.